Was das BFM in diesem Zusammenhang unter schwerwiegenden Straftaten versteht bzw. wie das BFM die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka beurteilt, geht aus dem Bericht nicht hervor und wurde durch die Vorinstanz auch nicht geklärt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2014 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, nach Rücksprache mit dem BFM darzulegen, ob bzw. inwiefern dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in sein Heimatland zurückzukehren bzw. wie stark eine allfällige Unzumutbarkeit zu gewichten ist und ob trotzdem noch von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist.