Die Vorinstanz hat zudem im Rahmen des Schriftenwechsels einen als vertraulich bezeichneten Newsletter des BFM eingereicht, wonach zwangsweise Rückführungen nach Sri Lanka bis auf weiteres ausgesetzt würden, wobei von dieser Regel abgewichen werde, wenn die Betroffenen in der Schweiz schwerwiegende Straftaten begangen hätten. Was das BFM in diesem Zusammenhang unter schwerwiegenden Straftaten versteht bzw. wie das BFM die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka beurteilt, geht aus dem Bericht nicht hervor und wurde durch die Vorinstanz auch nicht geklärt.