Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2014 [E-2914/2013]). Bereits aufgrund dieser Entscheide trifft die Annahme der Vorinstanz, für den aus Jaffna stammenden Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Sri Lanka "ohne weiteres zumutbar", nicht mehr zu. Die Vorinstanz hat zudem im Rahmen des Schriftenwechsels einen als vertraulich bezeichneten Newsletter des BFM eingereicht, wonach zwangsweise Rückführungen nach Sri Lanka bis auf weiteres ausgesetzt würden, wobei von dieser Regel abgewichen werde, wenn die Betroffenen in der Schweiz schwerwiegende Straftaten begangen hätten.