4.2 ausgeführt, dass) die Aspekte im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Rückkehr bzw. des Vollzugs der Wegweisung im Rahmen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen (sind). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz (…) unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3345/2013 vom 28. Juni 2013 fest, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei ohne weiteres zumutbar.