Ab seinem 9. Altersjahr war der Beschwerdeführer immer wieder Gegenstand polizeilicher Ermittlungen. Seit 2007 wurde er aufgrund seines straffälligen Verhaltens regelmässig verurteilt, unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen einfacher Körperverletzung. Nachdem das MIKA den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2011 verwarnt hatte, beging er weitere Straftaten. Mit Verfügung des MIKA vom 7. Mai 2013 wurde die Aufenthaltsbe- 138 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 willigung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Aus den Erwägungen