Auf die Beschwerde kann daher gesamthaft gesehen nicht eingetreten werden. Da schon die Vorinstanz auf den Rekurs nicht hätte eintreten dürfen, rechtfertigt es sich, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids entsprechend zu korrigieren. 50 Ordnungsbusse nach § 25 VRPG - Der gegenüber mehreren Amtsstellen und Personen erhobene, ehrenrührige Vorwurf der strafbaren Handlung verletzt den prozessualen Anstand (Erw. 6.1.-6.3.). - Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 6.4.) - Strafzumessung im konkreten Anwendungsfall; Entschuldigung/ Rückzug der Vorwürfe durch den Rechtsvertreter wirkt sich strafmindernd aus (Erw. 6.5.).