tungsgerichts (AGVE 2009, S. 123 ff.). Auf die Beschwerde kann daher auch nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin die Anerkennung eines Verlustvortrages für das Jahr 2005 in Höhe von Fr. 130'066.00 und die Anerkennung eines Verlustvortrages für das Jahr 2006 in Höhe von Fr. 42'548.00 beantragt. 2.3. Zusammenfassend ist kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhöhung der Steuerfaktoren ersichtlich und es besteht praxisgemäss kein Feststellungsinteresse bezüglich der Festlegung des Verlustvortrages. Auf die Beschwerde kann daher gesamthaft gesehen nicht eingetreten werden.