2.2. Das Bundesgericht verneint in ständiger Praxis ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Festlegung des Verlustvortrags, solange der in Frage stehende Verlust nicht in einer Steuerperiode zur Verrechnung gebracht wird, d.h. sich die Höhe des Verlustvortrags nicht unmittelbar auf die umstrittene Veranlagung auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2008 [2C_761/2007], Erw. 1, m.w.H.). Dieser Praxis folgt auch die Rechtsprechung des Verwal- 296 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014