Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem für die Rekursbzw. Beschwerdeführung erforderlichen aktuellen schutzwürdigen Interesse zwar zutreffend ausgeführt, dass bei einer Veranlagung nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst, während die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung nicht an der Rechtskraft teilnimmt. Sie hat indessen verkannt, dass, da in der fraglichen Steuerperiode noch keine Abschreibungen auf dem simulierten Darlehen vorgenommen wurden und nur das Dispositiv des Entscheids in Rechtskraft erwächst, die Beschwerdeführerin auch erst dann ein aktuelles Interesse an der rechtlichen Qualifikation des Darlehens hat, wenn