Insbesondere wäre es für das KStA dannzumal auch nicht möglich, unter Hinweis auf die Berücksichtigung der Minusreserve bei der Berechnung des steuerbaren Kapitals bei der Kantons- und Gemeindesteuer der Steuerperioden 2005 und 2006 eine Beurteilung der Aufrechnung unter Hinweis darauf, damit sei über diese Problematik schon in einer früheren Steuerperiode rechtskräftig entschieden worden, zu verweigern. Deshalb erweist sich auch der vom Spezialverwaltungsgericht angeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007 (WBE.2006.122) als unzutreffend, indem er ohne weiteres davon ausgeht, dass im Hinblick auf eine später notwendig werdende