2.2). Insbesondere wäre es für das KStA dannzumal auch nicht möglich, unter Hinweis auf die Berücksichtigung der Minusreserve bei der Berechnung des steuerbaren Kapitals bei der Kantons- und Gemeindesteuer der Steuerperioden 2005 und 2006 eine Beurteilung der Aufrechnung unter Hinweis darauf, damit sei über diese Problematik schon in einer früheren Steuerperiode rechtskräftig entschieden worden, zu verweigern.