Für die Veranlagung der Gewinnsteuern 2005 und 2006 spielt die umstrittene Bildung einer Minusreserve indessen keine Rolle. Erst wenn die Beschwerdeführerin Abschreibungen, Rückstellungen oder andere Wertberichtigungen auf dem vom KStA als simuliert betrachteten Darlehen (bzw. auf den Erhöhungen in den Jahren 2005 und 2006) vornimmt und das KStA diese als nicht geschäftsmässig begründet anerkennt, kommt es zu Aufrechnungen und kann die Beschwerdeführerin die entsprechenden Veranlagungen anfechten (vgl. im Ergebnis ebenso Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2012 [SB.2012.00019] Erw. 2.2).