Als Konsequenz dieser Auffassung wird das KStA die Vornahme von Abschreibungen, Rückstellungen oder anderer Belastungen der Erfolgsrechnung zulasten der Aktivdarlehen in späteren Steuerperioden nicht als geschäftsmässig begründet anerkennen (Ebenso wird es „Rückzahlungen“ in späteren Steuerperioden im Umfang der Minusreserve steuerlich als Kapitaleinlagen betrachten). Für die Veranlagung der Gewinnsteuern 2005 und 2006 spielt die umstrittene Bildung einer Minusreserve indessen keine Rolle.