Ein schutzwürdiges Interesse an einer Höherveranlagung besteht beispielsweise, wenn dies in einer folgenden Steuerperiode zu tieferen Steuern führt oder wenn die steuerpflichtige Person dadurch ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren vermeiden kann (AVGE 2004 S. 271 = StE 2005 B 96.21 Nr. 13; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2012 [SB.2012.00019] Erw. 2.1). Das allgemeine Interesse an einer gesetzmässigen Besteuerung genügt dagegen als schutzwürdiges Interesse nicht (ASA 43 [1974/75], 342 ff.). 2.1.2.