Ein schutzwürdiges Interesse an einer Höherveranlagung besteht dagegen nur in Ausnahmefällen. Schutzwürdig ist das eigene Interesse, wenn die Erhebung eines erfolgreichen Rechtsmittels dem Betroffenen einen praktischen Nutzen bringt, das heisst einen Nachteil abwendet, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Höherveranlagung besteht beispielsweise, wenn dies in einer folgenden Steuerperiode zu tieferen Steuern führt oder wenn die steuerpflichtige Person dadurch ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren vermeiden kann (AVGE 2004 S. 271 =