Im Folgenden ist zunächst auf den Antrag auf Höherveranlagung einzugehen; anschliessend ist der Antrag auf Anerkennung eines Verlustvortrags zu behandeln. 2.1. 2.1.1. Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Da die Beschwerdeführerin vorliegend eine Höherveranlagung beantragt, ist fraglich, ob sie ein solches schutzwürdiges Interesse hat. Ein solches ergibt sich klar, wenn eine tiefere Veranlagung angestrebt wird. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Höherveranlagung besteht dagegen nur in Ausnahmefällen.