baren Reingewinn (Verlust) in Höhe von Fr. -42'548.00 und einem steuerbaren Kapital in Höhe von Fr. 137'436.00 zu veranlagen. Die Beschwerdeführerin wurde vom KStA für die Jahre 2005 und 2006 jeweils mit einem Reingewinn von Fr. 0.00 veranlagt. Für das Jahr 2005 wurde sie mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 98'412.00 und für das Jahr 2006 mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 81'776.00 veranlagt. Die Beschwerdeführerin beantragt somit hinsichtlich des Eigenkapitals eine Höherveranlagung und darüber hinaus eine Anerkennung des Verlustvortrages. Im Folgenden ist zunächst auf den Antrag auf Höherveranlagung einzugehen;