deckten Gewinnausschüttung aus, wenn der Entnahmewert und der ohne Verletzung allgemein anerkannter Schätzungsmethoden ermittelte geschätzte Verkehrswert mehr als 10% auseinanderklaffen (angeführter Entscheid, Erw. 3.2.2.). Diese Praxis rechtfertigt sich nicht allein wegen des Ausmasses der Differenz zwischen Verkehrswert und Entnahmewert. Bei der Beweiswürdigung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist bei solchen Konstellationen 2014 Kantonale Steuern 97