dafür gibt, warum er einer derart tiefen Gegenleistung zustimmt. Fehlen jegliche nachgewiesenen Gründe kann sich durchaus die Annahme eines Zuwendungswillens aufdrängen. 1.5. Diese Auslegung von § 142 Abs. 1 StG verträgt sich ohne weiteres mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verdeckten Gewinnausschüttungen mittels der unterpreisigen Entnahme von Liegenschaften aus Kapitalgesellschaften, an denen der Entnehmer beteiligt ist bzw. – bei Entnahme durch Dritte – wenn der Entnehmer einem massgebend Beteiligten nahesteht (Urteil vom 26. April 2013, WBE.2012.350). Bei solchen Konstellationen geht das Verwaltungsgericht im Regelfall dann vom Vorliegen einer ver-