Es versteht sich von selbst, dass die Steuerbehörde sämtliche Beweismittel, sowohl diejenigen, die für als auch jene, die gegen eine andere Zuwendung gemäss § 142 Abs. 1 StG sprechen, zu würdigen hat. Fehlen jedoch sonstige Umstände, die gegen die Annahme einer anderen Zuwendung sprechen, kann je nach dem Ausmass der Differenz zwischen dem Verkehrswert der hingegebenen Gegenstände und der Gegenleistung allenfalls schon allein dieser Unterschied, soweit er besonders gross ist, einen ausreichenden Hinweis für einen entsprechenden Zuwendungswillen darstellen;