Auch angesichts dieses Auslegungsergebnisses ist in der Praxis durchaus vorstellbar, dass es bei einem Austauschgeschäft allein wegen eines eklatanten Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gestützt auf § 142 Abs. 1 StG zur Erhebung einer Schenkungssteuer kommen kann. Zwar ist nämlich die Steuerbehörde für das Vorliegen eines steuerbaren Tatbestandes beweisbelas- 96 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014