1.3.3. Im Ergebnis ist damit für das geltende aargauische Recht entgegen der Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es für die Annahme einer anderen Zuwendung gemäss § 142 Abs. 1 StG eines Zuwendungswillens desjenigen bedarf, der die Zuwendung vornimmt. Dieser Zuwendungswille muss nicht mit dem zivilrechtlichen Schenkungswillen identisch sein, so etwa, wenn jemand aus einer sittlichen Pflicht heraus handelnd seinem Vertragspartner einen "Übergewinn" zubilligt.