2014 Kantonale Steuern 95 Werts zu billig verkaufe und der Käufer damit einen höheren Wert gewinne, als er selbst hinzugeben habe. In einem solchen Gewinn sei aber keine schenkungssteuerpflichtige Vermögenszuwendung zu erblicken. Es liege nämlich im Wesen des Kaufs, dass "Zwischengewinne" gemacht würden, also in diesem Sinn Vermögenszuwendungen erfolgten. Die Praxis habe daher ausdrücklich nur unentgeltliche Vermögenszuwendungen als schenkungssteuerpflichtig erklärt (AGVE 1991, 82). 1.3.3.