Zur Unentgeltlichkeit eines Geschäfts gehört bei einer nur teilweise unentgeltlichen Zuwendung, dass sich der Zuwendende der teilweisen Unentgeltlichkeit bewusst ist: Ohne dieses Bewusstsein, weil etwa dem Zuwendenden der Wert eines Gegenstands, den er veräussert, nur ungenügend bekannt ist und er ihn deshalb zu "billig", d.h. erheblich unter dem Verkehrswert, veräussert, fehlt es an der (teilweisen) Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Das hat das Obergericht schon in einem Urteil vom 14. September 1951 erkannt, wenn es dort ausführte, eine Vermögenszuwendung liege zwar z.B. auch dann vor, wenn jemand eine Sache in Unkenntnis ihres wirklichen