Dafür, dass beim Erlass der Vorgängerbestimmungen von § 142 Abs. 1 StG oder gar der Vorschrift selbst eine solche Absicht des Gesetzgebers bestanden hätte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es ist daher davon auszugehen, dass mit der Schenkungssteuer, auch soweit diese auf "anderen Zuwendungen" erhoben wird, nicht etwa "Übergewinne", sondern (nur aber immerhin) alle ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen steuerlich erfasst werden sollen. 1.3.2.