Dazu wäre im Hinblick auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage insbesondere erforderlich, dass der Gesetzgeber selbst zumindest in Grundzügen angibt, ab welcher Schwelle des Ungleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung bei Austauschgeschäften die steuerliche Abschöpfung des Übergewinns greifen soll. Dafür, dass beim Erlass der Vorgängerbestimmungen von § 142 Abs. 1 StG oder gar der Vorschrift selbst eine solche Absicht des Gesetzgebers bestanden hätte, fehlen jegliche Anhaltspunkte.