winne besteuert, die daraus resultieren, dass es der Partei eines Geschäfts gelingt, einen Vermögensgegenstand besonders günstig zu erwerben (vgl. 2P.144/1995 Erw. 1c; wonach eine Schenkungssteuer dann sowohl den Charakter einer Rechtsverkehrs- als auch denjenigen einer Bereicherungssteuer annimmt). Sollen einer Schenkungssteuer auch solche Vermögensvorteile unterliegen (wogegen unter der Herrschaft des Leistungsfähigkeitsprinzips grundsätzlich nichts einzuwenden ist;