gallische Steuerrecht als nicht willkürlich betrachtet hat, ist sie doch zumindest für das aargauische Steuerrecht als verfehlt abzulehnen, da sie den Begriff der "anderen Zuwendung" über deren Wortsinn hinaus in einer Weise ausdehnt, die offensichtlich nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspricht. 1.3.1. Anlass zur Erhebung einer Schenkungssteuer sind, wie der Name der Steuer schon sagt, grundsätzlich nur ganz oder teilweise unentgeltliche Geschäfte. Es ist zwar, worauf das Bundesgericht zu Recht hinweist, nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber auch Ge- 94 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014