Ankommen soll es allein auf die ganz oder teilweise Unentgeltlichkeit des Vermögensübergangs, die bereits dann gegeben sein soll, wenn dem Vermögensübergang keine oder keine gleichwertige Leistung des Empfängers gegenübersteht. Dementsprechend hat das Spezialverwaltungsgericht sich denn auch im angefochtenen Entscheid nach der von ihm vorgenommenen Auslegung von § 142 Abs. 1 StG allein noch damit befasst, ob hier ein ausreichend offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Wert der übertragenen Liegenschaft und dem dafür bezahlten Preis bestand, um eine andere Zuwendung gemäss § 142 Abs. 1 StG annehmen zu können. 1.3.