darüber, dass mit dieser Begriffswahl gegenüber dem zivilrechtlichen Schenkungsbegriff der Kreis der der Schenkungssteuer unterliegenden Tatbestände weiter gezogen werden sollte als im Zivilrecht. Es finden sich denn auch in der Literatur zum alten Recht (vgl. neben dem bereits angeführten Kommentar KURT EICHENBERGER,