Dieses Auslegungsergebnis hat das Spezialverwaltungsgericht sodann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überprüft und ist zum Resultat gekommen, dass diese Auslegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht widerspricht. Sodann hat es geprüft, ob beim von ihm zu beurteilenden Verkauf des Grundstücks Z. an die Beschwerdegegnerin ein ausreichend offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand, um im zu beurteilenden Fall eine andere Zuwendung gemäss § 142 Abs. 1 StG annehmen zu müssen. 1.2.