Das Spezialverwaltungsgericht ist gestützt auf die Materialien zur Auffassung gelangt, für eine Besteuerung einer Leistung als "andere Zuwendung" brauche es keinen Schenkungswillen. Dieses Auslegungsergebnis hat das Spezialverwaltungsgericht sodann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überprüft und ist zum Resultat gekommen, dass diese Auslegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht widerspricht.