1. § 142 Abs. 1 StG lautet wie folgt: "Der Besteuerung unterliegt das Vermögen, das durch gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen, Schenkung oder eine andere Zuwendung anfällt, der keine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenübersteht." Zunächst stellt sich die Frage, ob die Erhebung einer Schenkungssteuer nach dieser Bestimmung einen Zuwendungswillen voraussetzt. 1.1. Das Spezialverwaltungsgericht ist gestützt auf die Materialien zur Auffassung gelangt, für eine Besteuerung einer Leistung als "andere Zuwendung" brauche es keinen Schenkungswillen.