Das Gemeindesteueramt unterbrach sodann die laufende Verjährung mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 an die Beschwerdegegner, respektive deren Vertreterin, womit die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren wiederum neu zu laufen begann. Dieses Schreiben ist, wie die Beschwerdegegner selber ausführen, zur Unterbrechung der Verjährung geeignet, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 11 § 142 Abs. 1 StG Begriff der anderen Zuwendung (Zuwendungswille erforderlich) 92 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014