Der prüfungsfreie Übertritt in die 1. Klasse der Bezirksschule ist von der Empfehlung abhängig, welche aufgrund der Promotionsverordnung getroffen wird. (…) Unter den gesamten Umständen und aufgrund der Beschwerde überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin am unverzüglichen Besuch der Bezirksschule die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht. Konkrete Umstände, welche den Übertritt in die 1. Klasse der Sekundarschule unverhältnismässig erscheinen lassen, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. 2013 Personalrecht 315 XIII. Personalrecht