Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, dass der Besuch der 1. Klasse der Sekundarschule einen Wechsel an die Bezirksschule im Falle der Gutheissung der Beschwerde erschwert. Dabei wird aber übersehen, dass an der Umsetzung der Schulgesetzgebung und der Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus an der Bezirksschule ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der prüfungsfreie Übertritt in die 1. Klasse der Bezirksschule ist von der Empfehlung abhängig, welche aufgrund der Promotionsverordnung getroffen wird.