Im familiären Umfeld begründete oder andere Umstände, welche objektiv geeignet wären, das Leistungsvermögen der Primarschülerin (vorübergehend) zu beeinträchtigen, werden nicht geltend gemacht und sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für den prüfungsfreien Übertritt liegen bei summarischer Betrachtung somit nicht vor. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer schlechten Entscheidprognose ausging. Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, dass der Besuch der 1. Klasse der Sekundarschule einen Wechsel an die Bezirksschule im Falle der Gutheissung der Beschwerde erschwert.