Bereits die Lehrperson hat ihre Einschätzung neben der Benotung und dem Verhalten im Unterricht zusätzlich auf einen standardisierten Leistungstest (Check 5) abgestützt. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hatten die Lehrperson zuvor nicht auf im Bericht erwähnte Schwächen bzw. Defizite angesprochen und dieser waren aufgrund des Unterrichts keine solchen bekannt. Der schulpsychologische Dienst war nicht in Anspruch genommen worden. Im familiären Umfeld begründete oder andere Umstände, welche objektiv geeignet wären, das Leistungsvermögen der Primarschülerin (vorübergehend) zu beeinträchtigen, werden nicht geltend gemacht und sind ebenfalls nicht ersichtlich.