An der Übertrittsprüfung nahm die Beschwerdeführerin nicht teil (§ 14 Abs. 3 Promotionsverordnung; Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule vom 17. November 2004 [Übertrittsprüfungsverordnung; SAR 421.355]). 1.3.5. Vorliegend ist das private Interesse der Beschwerdeführerin am sofortigen Besuch der Bezirksschule für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht liquid. Die Notengebung wird nicht beanstandet. Nicht geltend gemacht wird, dass die Leistungen für einen prüfungs- 314 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013