Wie sich aus dem Zeugnis ergibt, erreichte die Beschwerdeführerin in der 5. Klasse der Primarschule in den Kernfächern folgende Noten: 4.5 in Deutsch, 4.5 in Mathematik und 5 in Realien. Unter anderem gestützt darauf wurde der prüfungsfreie Übertritt in die 1. Klasse der Bezirksschule nicht empfohlen, welcher in den Kernfächern überwiegend gute bis sehr gute Leistungen voraussetzt (§ 13a Abs. 2 SchulG; § 13 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule vom 19. August 2009 [Promotionsverordnung; SAR 421.352]). An der Übertrittsprüfung nahm die Beschwerdeführerin nicht teil (§ 14 Abs. 3 Promotionsverordnung;