Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen, die letztlich demselben Zweck wie die aufschiebende Wirkung dienen, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe für den vorsorglichen Rechtsschutz jene für die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegen (vgl. AGVE 1998, S. 529). Dabei kommt neben den privaten Interessen des Beschwerdeführers dem Grundsatz des öffentlichen Interesses wie auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Bedeutung zu (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG; vgl. REGINA KIENER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art.