dieser Entscheide bzw. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hat nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin einstweilen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens in die höhere Schulstufe eintreten könnte. Hierzu bedarf es einer besonderen vorsorglichen Massnahme (vgl. AGVE 1981, S. 518). 1.3.3. Die vorsorglichen Massnahmen errichten bei entsprechendem Bedürfnis für die Dauer des Prozesses eine wirksame Übergangsordnung (MERKER, a.a.O., § 44 N 34; AGVE 1980, S. 281). In Sachen der Volksschule gebietet das Wohl des Kindes in aller Regel die rasche Beendigung des Schwebezustands und den Vollzug einer Anordnung (HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl.