dass der angefochtene Entscheid nicht rechtskräftig und vollstreckbar wird und bisherige Anordnungen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens weiterhin Geltung beanspruchen. Beim Fehlen entsprechender Anordnungen oder beim Vorliegen früherer negativer, ablehnender Entscheide stellt sich die Frage, ob auf Gesuch hin oder von Amtes wegen in Anwendung von § 46 Abs. 2 VRPG vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind (vgl. AGVE 1998, S. 527; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 44 N 9; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen