Wer eine erste Zahlungsfrist nicht einhält, muss sich angesichts der Ansetzung einer zweiten Zahlungsfrist und der damit verbundenen Androhung des Nichteintretens auf sein Rechtsmittel im Fall der verspäteten Zahlung darüber im Klaren sein, dass es nun "Ernst gilt". Wer selbst dann noch wie die Beschwerdeführerin 1 erst am letzten Tag der zweiten Frist und zudem erst am Nachmittag handelt und nicht alles Mögliche vorkehrt, um für die Einhaltung der Frist besorgt zu sein, dessen Verschulden ist nicht als leicht einzustufen.