Demgegenüber kann nunmehr im Anwendungsbereich der ZPO die Wiederherstellung bewilligt werden, wenn die säumige Partei ohne oder nur aus leichtem Verschulden die Säumnis bewirkt hat. Das Verschulden des Vertreters, der die Säumnis verursacht hat, wird der Partei angerechnet und kann ebenfalls die Wiederherstel- 282 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014