148 N 1, mit Hinweisen). Vor Inkrafttreten der (eidgenössischen) ZPO war sowohl auf Bundesebene (siehe Art. 50 BGG und Art. 33 SchKG) als auch im Kanton Aargau (§ 98 Abs. 1 aZPO) nur bei Schuldlosigkeit eine Wiederherstellung der Frist zulässig, wobei kein Unterschied danach gemacht wurde, ob eine Frist von vornherein als Verwirkungsfrist oder nur nach Nichteinhalten einer ersten Frist nochmals, und zwar dann als Verwirkungsfrist angesetzt wurde. Demgegenüber kann nunmehr im Anwendungsbereich der ZPO die Wiederherstellung bewilligt werden, wenn die säumige Partei ohne oder nur aus leichtem Verschulden die Säumnis bewirkt hat.