148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. 3.2.2. Die Möglichkeit der Wiederherstellung versäumter Fristen und Termine ist ein Ventil gegen zu rigorosen prozessrechtlichen Formalismus zugunsten der materiellen Wahrheitsfindung und bezweckt, die Gefahren des prozessualen Formalismus abzuschwächen, wenn ein Missverhältnis zwischen der Grösse des Verschuldens und den an eine Säumnis anknüpfenden Rechtsnachteilen besteht (HOFFMANN- NOWOTNY, a.a.O., Art. 148 N 1, mit Hinweisen).