Den Akten ist hingegen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 entsprechend ihrer eigenen Darstellung am letzten Tag der nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen, kurz nach der Mittagszeit (vgl. Schreiben der Aargauischen Kantonalbank, Filiale B., vom 7. Oktober 2013), zur Bankfiliale begeben hat und dort eine Zahlung mit Valutadatum 30. September 2013 in Auftrag gegeben hat. Obwohl dieser Zahlungsauftrag von der Bank in einem "Express-Verfahren" in die Wege geleitet wurde, erfolgte die Valuta-Zahlung tatsächlich nicht mehr an diesem Tag (vgl. wiederum Schreiben der Aargauischen Kantonalbank, Filiale B., vom 7. Oktober 2013).