Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Begehren nicht eingetreten werde (§ 30 Abs. 1 und 2 VRPG). Für die Berechnung der Fristen und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis gilt gemäss § 28 Abs. 1 VRPG die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272). Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO).