I. 1. (…) 2. Vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen haben. 2.1. Die instruierende Behörde kann unter Ansetzung einer angemessenen Frist einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss erheben. Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende Behörde eine letzte Frist von 10 Tagen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Begehren nicht eingetreten werde (§ 30 Abs. 1 und 2 VRPG).